Amtliche Bekanntmachungen


9. Änderungssatzung des Zweckverbandes Naturpark Meißner-Kaufunger Wald



9. Änderungssatzung

 

zu der Satzung des Zweckverbandes „Naturpark Meißner-Kaufunger Wald“

vom 15.12.1961, zuletzt geändert durch die 8. Änderungssatzung vom 19.11.2013

Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618) hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 18.1.2018 folgende Änderungssatzung zu ihrer Verbandssatzung beschlossen:

                                                                     Artikel I

1.       Die Satzung erhält die Bezeichnung

„Satzung des Zweckverbandes Geo-Naturpark Frau-Holle-Land“.

2.       § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Der Verband führt die Bezeichnung „Geo-Naturpark Frau-Holle-Land“. Er hat seinen Sitz in Eschwege.

3.       § 3 erhält folgende Fassung:

(1)  Der Zweckverband ist Planungsgemeinschaft und Träger aller Maßnahmen zur Gestaltung des Geo-Naturpark Frau-Holle-Land.

(2)  Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(3)  Der Verband hat den Zweck, im Zusammenwirken mit allen interessierten Stellen im Rahmen der allgemeinen Landesplanung den Geo-Naturpark Frau-Holle-Land mit dem Ziele zu fördern, in diesem als Erholungsgebiet besonders geeigneten Raume die Landschaft zu erhalten und zu pflegen, die heimische Tier- und Pflanzenwelt zu schützen und durch geeignete Maßnahmen eine naturnahe Erholung zu ermöglichen.

Zweck des Verbandes sind demnach die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie des Umweltschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO), die Förderung der Erziehung-, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), sowie die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO). Schließlich fördert der Verband auch Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO).

(4)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

-          Erhalt und Pflege der Landschaft und der landeskulturellen Besonderheiten

-          Erhalt, Schutz und Pflege der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Lebensräume und Lebensgrundlagen

-          Einrichtung und Erhaltung von naturverträglichen Wander-, Rad-, Reit-, und Lernwegen und Wasserwanderwegen, Loipen und dazugehöriger Infrastruktur im Naturpark

-          Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch Zusammenarbeit mit Historikern im Bereich der Landesforschung und Erschließung der Besonderheiten der Landschaft für die Besucher

-          Umweltbildung für Menschen jeden Alters in Sinne einer Bildung für eine nachhaltige Entwicklung durch angebotene Programme mit Bezug zu Naturerlebnis und Naturverständnis und der Nutzung regenerativer Energiequellen

-         Förderung von Kunst in Zusammenhang mit naturverträglicher Erholung durch Verbindung von Kunstwerken mit der Natur an Rad- und Wanderwegen

-          

(5)    Der Zweckverband ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, die mit seinem Zweck zusammenhängen und ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind oder erscheinen. Hierzu zählt auch die Ausgliederung betrieblicher Teile, die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Errichtung von Tochterunternehmen.

 

(6)  Das Gebiet des Geo-Naturparks umfasst eine Fläche von 113.942 ha. Zum Geo-Naturparkgebiet gehören die Gesamtflächen der nachfolgenden Kommunen:

 

Neu-Eichenberg, Witzenhausen, Bad Sooden-Allendorf, Berkatal, Meinhard, Meißner, Eschwege, Wanfried, Waldkappel, Wehretal, Weißenborn, Ringgau, Nieste, Kaufungen, Gutsbezirk Kaufunger Wald, Sontra, Herleshausen, Großalmerode, Hessisch Lichtenau, Helsa, Söhrewald.

Zum Geo-Naturparkgebiet gehören Teilflächen der nachfolgenden Kommunen: Lohfelden, Niestetal, Fuldabrück, Nentershausen.

 

Die Grenzen des Geo-Naturparks ergeben sich aus der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Karte im Maßstab 1:50.000. Die Karte liegt zur Einsicht bei der Verwaltungsstelle des Geo-Naturpark Frau-Holle-Land, Niederhoner Straße 54, 37269 Eschwege, aus.

(7)  Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(8)  Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(9)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.       § 9 Abs. 3 wird noch um folgende Sätze ergänzt:

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

5.       § 14 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Gleichen sich Einnahmen und Ausgaben nicht aus, so werden die Verbandsmitglieder Landkreis Kassel und Werra-Meißner-Kreis zur Deckung des Fehlbetrages im Verhältnis ihrer zum Naturpark gehörenden Fläche herangezogen. Maßgebend ist der Flächenanteil am 1.7. des vorhergehenden Geschäftsjahres.

6.      § 16 wird wie folgt neu gefasst:

Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das in diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen des Verbandes an den Landkreis Kassel und den Werra-Meißner-Kreis nach dem Verhältnis ihrer Flächenanteile im Zeitpunkt der Auflösung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

7.      § 17 wird wie folgt neu gefasst:

(1)  Satzungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden auf der Internetseite des Geo-Naturpark Frau-Holle-Land unter "www.naturparkfrauholle.land" bereitgestellt. Die Bekanntmachung im Internet ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages vollendet.

(2)   

 

Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch die Bereitstellung auf der Internetseite des Geo-Naturpark Frau-Holle-Land unter Angabe des Bereitstellungstages. Zudem hat der Geo-Naturpark Frau-Holle-Land in den Tageszeitungen „HNA-Ausgaben für die Stadt und den Landkreis Kassel“, „HNA-Witzenhäuser Allgemeine“, und „Werra-Rundschau“ auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung des Geo-Naturpark Frau-Holle-Land handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltungsstelle in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.

(3)  Satzungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(4)  Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so werden diese bei der Verwaltungsstelle des Geo-Naturpark Frau-Holle-Land, Niederhoner Straße 54, 37269 Eschwege während der Dienststunden für die Dauer von zwei Wochen zu jedermanns Einsicht ausgelegt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung sind spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung nach Absatz 1 öffentlich bekanntzumachen. Das Gleiche gilt, wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält. Im Falle der Auslegung ist die Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollendet, an dem die Auslegungsfrist endet.

(5)  Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.

Art. II

Die Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Hessisch Lichtenau, den 8.2.2018

Zweckverband Naturpark Meißner-Kaufunger Wald

gez. Reuß (Vorsitzender)

 

Genehmigung

Aufgrund des § 21 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), wird die am 18. Januar 2018 von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Naturpark Meißner-Kaufunger Wald beschlossene

9. Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbandes Naturpark Meißner-Kaufunger Wald

aufsichtsbehördlich genehmigt.

RPKS – Z5–03 m 10/26-2017/1

 

Kassel, 7. Februar 2018, Regierungspräsidium Kassel

Im Auftrag

gez. Ziegler


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