Amtliche Bekanntmachungen


11. Änderungssatzung des Zweckverbandes Geo-Naturpark Frau-Holle-Land



 

11. Änderungssatzung zu der Satzung des Zweckverbandes „Geo-Naturpark Frau-Holle-Land“ vom 15.12.1961

 

 

Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl S. 618) i. V. m. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl S. 618) hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 05.02.2020 folgende Änderungssatzung zu ihrer Verbandssatzung beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Die Satzung wird wie folgt geändert:

 

1.      § 3 Abs. 4 erhält folgende Neufassung:

„Der Verbandszweck wird insbesondere verwirklicht

 

a)    bezogen auf das gesamte Verbandsgebiet durch

 

  • Erhalt und Pflege der Landschaft und der landeskulturellen Besonderheiten
  • Erhalt, Schutz und Pflege der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Lebensräume und Lebensgrundlagen (soweit es sich nicht um Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 Buchstabe b) dieser Satzung handelt)
  • Einrichtung und Erhaltung von naturverträglichen Wander-, Rad-, Reit- und Lernwegen sowie Wasserwanderwegen, Loipen und dazugehöriger Infrastruktur im Naturpark.
  •  Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch Zusammenarbeit mit Historikern im Bereich der Landesforschung und Erschließung der Besonderheiten der Landschaft für die Besucher.
  • Umweltbildung für Menschen jeden Alters im Sinne einer Bildung für eine nachhaltige Entwicklung durch angebotene Programme mit Bezug zu Naturerlebnis und Naturverständnis und der Nutzung regenerativer Energiequellen.
  • Förderung von Kunst im Zusammenhang mit naturverträglicher Erholung durch Einbindung von Kunstwerken mit der Natur an Rad- und Wanderwegen.

 

b)    darüber hinaus für das Gebiet des Werra-Meißner-Kreises durch

 

  • Unterstützungsleistungen zur Aufstellung und Durchführung der Bewirtschaftungspläne Natura 2000 (§ 5 Abs. 2 HAGBNatSchG)
  • Umsetzung der Artenhilfsprogramme oder Bewirtschaftungspläne für Anhangarten der FFH- und VS-Richtlinie (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 HAGBNatSchG i. V. m. § 38 Abs. 2 Satz 1 oder § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG)
  •  Pflege und Entwicklung von Biotopverbünden (§ 21 BNatSchG, Art. 10 FFH-RL) einschließlich gesetzlich geschützter Biotoptypen (§ 30 BNatSchG, § 13 HAGBNatSchG) sowie Beiträge zur Umsetzung von § 21 Abs. 5 BNatSchG, Synergieprojekte WRRL-Natura 2000 und Revitalisierung von Auen
  • Beiträge zur Umsetzung des integrierten Klimaschutzplans.
  • Beiträge zur Umsetzung der Hessischen Biodiversitätsstrategie C II Arten und Lebensräume der Hessen-Liste
  • Erschließung von Fördermitteln Dritter für Naturschutzprojekte - insbesondere Fördermittel des Bundes und der EU
  • Beratung Dritter, insbesondere auch der Kommunen, zur naturschutzgerechten Umsetzung ihrer Aufgaben im Rahmen der Hessischen Biodiversitätsstrategie.“     

 

2.      § 4 wird wie folgt gefasst:

 

„Organe des Verbandes sind:

- Verbandsversammlung

- Verbandsvorstand

- Geo-Naturpark-Beirat

- Landschaftspflegekommission“

 

 

3.     § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Zur Förderung und Unterstützung ihrer Arbeit - mit Ausnahme der Aufgaben nach § 3 Abs. 4 b dieser Satzung - steht der Verbandsversammlung und dem Verbandsvorstand ein Beirat beratend zur Seite.“

 

Satz 2 des § 11 Abs. 1 bleibt unverändert.

 

4.      Neu eingefügt werden die §§ 13 bis 15 mit folgendem Wortlaut:

 

a)                                                         „§ 13

 

(1)   Zur Unterstützung bei der Durchführung der Verbandsaufgabe nach § 3 Abs. 4 b wird eine Landschaftspflegekommission jeweils für die Dauer einer Wahlperiode gebildet.

(2)   Der Kommission gehören an:

  • -   2 von der Verbandsversammlung des Geo-Naturparks Frau-Holle-Land entsandte Vertreter/innen aus dem Bereich des Werra-Meißner-Kreises
  • -   2 von der Bürgermeisterkreisversammlung des Werra-Meißner-Kreises entsandte Bürgermeister/innen
  • -   4 vom Kreisbauernverband Werra-Meißner-Kreis bestimmte Vertreter/innen landnutzender Berufszweige
  • -   4 Vertreter/innen von den im Werra-Meißner-Kreis vertretenen Naturschutzverbänden, die dem fachlichen Kriterienkatalog des § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz entsprechen. Die Naturschutzverbände legen eine Vorschlagsliste vor, aus der der Verbandsvorstand 4 Vertreter/innen auswählt.

 

b)                                                      § 14

 

(1) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden/ihre Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer einer Wahlperiode.

(2) Die Kommission tritt jährlich mindestens zweimal auf schriftliche Einladung ihres/ihrer Vorsitzenden zusammen.

(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes können an den Sitzungen der Kommission teilnehmen. Ferner können Sachverständige und an den zur Beratung stehenden Fragen interessierte Behördenvertreter/innen an den Sitzungen teilnehmen.

 

c)                                                                § 15

 

Die Kommission befasst sich anregend und fördernd mit den Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 b dieser Satzung. Sie erarbeitet mit der Verbandsverwaltung ein Arbeitsprogramm mit den Projekten, die in einem Kalenderjahr durchgeführt werden sollen. Die endgültige Beschlussfassung über dieses Arbeitsprogramm liegt nach den Bestimmungen dieser Satzung beim Verbandsvorstand bzw. der Verbandsversammlung.“

 

5.      Die bisherigen §§ 13 - 18 werden zu §§ 16 - 21.

 

Art. II

 

Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Eschwege, den 07.02.2020

Zweckverband Geo-Naturpark Frau-Holle-Land

Reuß, Verbandsvorsitzender

 


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